Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 48 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 25.04.1972 – 1 BvL 13/67Verbot der Einfuhr von Filmen, deren Inhalt unter anderem tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet ist; Kunstfreiheit und Staatsschutz; Zensur : VorzensurZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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